Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

§ 27 AufenthG
Grundsatz des Familiennachzugs
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)



(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Meiner Meinung nach gilt die Regelung mit den Sprachkenntnissen nur für Ehepartner von ausländischen Mitbürgern in Deutschland, nicht für Eheparner von Deutschen Staatsangehörigen.

Grüße

Volker