0
![Not allowed!](images/buttons/down_dis.png)
![Not allowed!](images/buttons/up_dis.png)
Thumbs Up/Down |
Received: 398/0 Given: 728/0 |
Genauso verstehe ich die neue Regelung auch. Alles andere währe glaub ich nicht tragbar mit dem GGZitat von dragon
Wenn Du Enrico das so verstehst dann verstehst Du das falsch oder wie anders ist dieser Teil der Bestimmung zu verstehen:
Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins
Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen.
Und glaubt wirklich jemand, dass die Initiatoren dieses Gesetzes so dumm sind und in so eklatanter Weise gegen geltendes Recht oder sogar gegen das Grundgesetz verstoßen?
Walter
Ja, wäre doch nicht das erste Mal! Oder?Und glaubt wirklich jemand, dass die Initiatoren dieses Gesetzes so dumm sind und in so eklatanter Weise gegen geltendes Recht oder sogar gegen das Grundgesetz verstoßen?
Gruß Daniel
Nein, das ist richtig. Aber Verstöße gegen das Grundgesetz wurden bisher immer vom Bundesverfassungsgericht korrigiert und waren in der Regel nicht beabsichtigt. Diese Regelung mit den Sprachkenntnissen wird aber von einigen usern hier gewissermaßen als vorsätzlicher Verstoß gegen geltendes Recht gesehen und das trifft m. E. nicht zu.Zitat von Daniel Sun
Walter
Aber warum trifft dan dieses Gesetz für Einreisende aus Japan z.B. (da hat Daniel recht) nicht zu? Diese Gesetz wurde hauptsächlich in Bezug auf unsere türkischen Mitbürger geachaffen, deren Ehefrauen hier ohne Sprachkenntnisse ankommen und, in vielen Fällen, ohne Sprachkenntnisse bleiben
Noch einmal, vielleicht zum Mitschreiben, hier :Zitat von dragon
Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins
Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen.
ist nicht von Nationalitäten die Rede, sondern von Ausländern allgemein. Ich glaube daher, das die Verpflichtung zu Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowohl für Japaner, Chinesen und auch der Einwohner von Timbuktu gilt, wenn sie einen deutschen Staatsbürger ehelichen und in dessen Land ziehen wollen.
Walter
Walter, hab ich das richtig verstanden? Du berufst dich auf einen Text, den du von der Deutschen Botschaft erhalten hast.
Gruß Daniel
Ja logisch Daniel, auf was denn sonst? Verbindungen zum Gesetzgeber habe ich (noch) nicht.
Walter
Ich vermute mal das es sich dabei nicht um den Gesetzestext handelt. Evtl. hat diesen Text ja jemand von der Botschaft vereinfacht wiedergegeben.
Es gab in Nitty schon eine sehr lange Diskussion zu diesem Thema, da war unter anderem auch ein Link zu den Gesetzestexten. Wenn ich heute Nachmittag mal mehr Zeit habe, versuche ich mal den Link rauszusuchen.
Ich bin mir da auch nicht mehr sicher wie es genau zu verstehen ist, aber ich habe es so in Erinnerung, dass es halt Ausnahmeregelungen für solche Wirtschaftsnationen wie den USA und Japan gibt, da man bei eine Eheschließung nicht die wirtschaftlichen Aspket in den Vordergrund stellt, sonder in diesen Fällen "nur die Liebe zählt". Genauso bei Eheschließungen mit EU Partnern, was man ja noch halbwegs nachvollziehen kann. Wenn es so ist, wie von mir dargestellt, dann sehe ich da ganz klar eine Diskriminierung und einen Wiederspruch zum GG.
Gruß Daniel
Sorry, Walter hat recht:
[color=red]Diese Bedingungen für das Nachzugsrecht von ausländischen Partnern werden demnächst verschärft. In Zukunft müssen sich die ausländischen Partner schon bei der Einreise in einfacher Weise in Deutsch verständigen können. Außerdem kann das Nachzugsrecht abgelehnt werden, wenn es dem Deutschen zugemutet werden kann, weiterhin mit seinem Partner im Ausland zu leben.
Lesezeichen