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Thema: Die mia will nach Deutschland?

  1. #1
    Gast

    Die mia will nach Deutschland?

    Falls jemand die Absicht hat in absehbarer Zeit sein Frau/Freundin/L.A.G. nach Deutschland zu holen sollte er diese neue Regelung beachten:

    In Kürze wird das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) in Kraft treten (das genaue Datum ist noch nicht bekannt).
    Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins
    Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Damit möchte Deutschland sicherstellen, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
    | Was sind einfache deutsche Sprachkenntnisse?
    Wenn der Ehepartner plant, nach Deutschland zu ziehen, muss er bereits bei der Beantragung des Visums nachweisen, dass er sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann. Unter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verstanden. Dazu gehört, dass er vertraute, alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann. Er sollte sich und
    andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und beantworten können – z. B. wo er wohnt oder welche Leute er kennt. Auch sollte er um alltägliche Dinge bitten und sich dafür bedanken können.
    Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gesprächspartner deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. Besonders wichtig ist also, dass sich der antragstellende Ehepartner über vertraute Themen unterhalten kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; er sollte aber auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen in Hotels Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.
    Informationen hinsichtlich des Ehegattennachzugs
    nach Deutschland

    Am Dienstag, den 02. Oktober 2007, von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr wird im Amari Orchid Resort & Tower der nächste Konsularsprechtag der Botschaft für deutsche Staatsangehörige in Pattaya stattfinden.
    Neben dem Leiter der Rechts- und Konsularabteilung, Herrn Gerhard Einheuser, werden weitere Mitarbeiter der Botschaft als Ansprechpartner für Ihre konsularische Fragen und Probleme vor Ort sein. Herr Botschafter Dr. Brümmer wird voraussichtlich ebenfalls teilnehmen.
    Bei manchen Anliegen empfiehlt es sich, vor dem Konsularsprechtag mit dem Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Kontakt aufzunehmen, um eventuell notwendige Vorbereitungen zu treffen. Der konsularische Service umfasst sowohl die Beglaubigung von Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke als auch die Beratung in Pass- und Visaangelegenheiten. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass an diesem Tag keine Pässe und Visa ausgestellt werden können.
    Ebensowenig können Beurkundungen vorgenommen werden.
    | Wie können einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden?
    Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft sind die Sprachkenntnisse grundsätzlich dadurch nachzuweisen, dass den Antragsunterlagen ein Zertifikatdes Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 “Start Deutsch1” beigefügt wird. Die Goethe-Institute sind die deutschen Kulturinstitute im Ausland, die auch Sprachunterricht und Sprachprüfungen anbieten.
    Informationen zu den Anfängerkursen und der Prüfung „Start Deutsch1“ bietet das Goethe-Institut Bangkok auf seiner Homepage http://goethe.de/ins/th/ban/lrn/all/deindex.htm
    an. Über weitere Einzelheiten wird die Botschaft in Bangkok zu gegebener Zeit informieren.

    Quelle: Newsletter der Deutschen Botschaft Bangkok

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  2. #2
    Gast
    Danke für die Info.

    In der Schweiz wird auch schon Ähnliches diskutiert.

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  3. #3
    Dieter
    Gast
    Geht mich zwar nichts an, ist aber meiner Meinung nach nicht Grundgesetzkonform.

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  4. #4
    verst, 7.2.2015 in Hua Hin
    Registriert seit
    16.10.2006
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    Hua Hin
    Alter
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    Hi Dieter,
    auf welchen Artikel des Grundgesetzes willst Du denn deine Meinung beziehen?

    Gruss Alex

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  5. #5
    Dieter
    Gast
    Auswendig kenn ich das GG nicht, aber es gibt darin die Aussage, niemand duerfe wegen seiner Herkunft etc. benachteiligt werden und dann gibt es meines wissens auch einen gewissen Schutz der Institution Ehe.

    Vor allem widerspricht es zweifellos dem Geist des GG, wenn beim Ehegattennachzug finazielle Huerden aufgebaut werden (Deutschkurs) die die einen ueberspringen koennen und die anderen nicht.

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  6. #6
    Gast
    Zitat Zitat von Hua Hin
    Hi Dieter,
    auf welchen Artikel des Grundgesetzes willst Du denn deine Meinung beziehen?

    Gruss Alex
    Das lieber Dieter würde mich jetzt aber auch einmal interessieren, denn nach meiner Meinung ist das Grundgesetz ausschließlich für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass die Leute im AA so dumm sind und der Opposition in einer so nebensächlichen Angelegenheit mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz Wahlkampfmunition zu liefern. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren wenn Du Insiderinformationen hast.


    Auswendig kenn ich das GG nicht, aber es gibt darin die Aussage, niemand duerfe wegen seiner Herkunft etc. benachteiligt werden und dann gibt es meines wissens auch einen gewissen Schutz der Institution Ehe.


    Dieser Artikel des GG gilt aber nur für deutsche Staatsbürger. Und die Institution Ehe wird dadurch auch nicht angegriffen da durch dieses Gesetz das heiraten nicht verboten wird. Ich befürchte lieber Dieter du vergaloppierts Dich hier ein wenig

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  7. #7
    Daniel Sun
    Gast
    Geht mich zwar nichts an, ist aber meiner Meinung nach nicht Grundgesetzkonform.
    Sehe ich im Prinzip genauso, die Frage ist allerdings, wenn interessiert das?
    Dürfte wohl nur eine kleine Minderheit sein, der wenig Gehör geschenkt wird.

    @Alex Schau dir mal den Artikel 3 Absatz 3 an!

    Gruß Daniel

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  8. #8
    Gast
    Das ist schon richtig Daniel; doch wenn alle ausländischen Ehefrauen in spe sich der gleichen Prozedur unterwerfen müssen, kann von einer Bevorzugung oder Benachteiligung nicht mehr die Rede sein.

    Walter

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  9. #9
    Daniel Sun
    Gast
    doch wenn alle ausländischen Ehefrauen in spe sich der gleichen Prozedur unterwerfen müssen
    Dem ist meines Wissen eben nicht so, da es z.B. einen Unterschied macht, wenn die Ehegattin in Spe aus einem EU Land kommt, oder aus den USA oder aus Japan. Zumindest diese Nationalitäten sind NICHT verpflichtet Deutschkenntnisse nachzuweisen.

    Gruß Daniel

    PS: ich kann leider keine Quelle nennen, ich habe das lediglich so verstanden und in Erinnerung

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  10. #10
    Gast
    Artikel 6
    [Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    § 27 AufenthG
    Grundsatz des Familiennachzugs
    Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
    Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)



    (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

    (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

    (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

    Meiner Meinung nach gilt die Regelung mit den Sprachkenntnissen nur für Ehepartner von ausländischen Mitbürgern in Deutschland, nicht für Eheparner von Deutschen Staatsangehörigen.

    Grüße

    Volker

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